Leistungsauschlüsse

Kein Versicherungsschutz besteht für:

Zahnersatzmaßnahmen, deren Beginn länger als 6 Monate zurückliegt
Zahnersatzmaßnahmen, die vor dem Versicherungsbeginn beendet wurden
Gebührenanteile, die den Vorschriften der jeweils gültigen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) nicht entsprechen oder die dort festgesetzten Höchstsätze überschreiten
Zahnärztliche bzw. ärztliche Maßnahmen oder zahntechnische Laborarbeiten und Materialien, die das medizinisch notwendige Maß übersteigen. In diesen Fällen können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen
Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen stehen
Über die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) hinausgehende vereinbarte Abrechnungen
Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
Auf Vorsatz beruhende Versicherungsfälle einschließlich deren Folgen