Vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung

vorvertragliche AnzeigenpflichtverletzungWas bedeutet vorvertragliche Anzeigepflicht?

Bevor ein Versicherungsvertrag rechtsverbindlich geschlossen wird, muss der Antragsteller in der Regel dem Versicherer alle Gefahrenumstände und Risikofaktoren mitteilen, die für die Vereinbarungen in der Versicherungspolice von Relevanz sein könnten.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht ist im Versicherungsvertragsgesetz (§ 19 Abs. 1 VVG) verortet. Welche Risikofaktoren für welche Versicherungsart genau relevant sind, wird von den Versicherungsgesellschaften festgelegt. Im Versicherungsantrag werden diese Risikofaktoren über die Gesundheitsfragen schriftlich abgefragt.

Wie lange besteht eine Anzeigepflicht?

Der Versicherungsnehmer muss die vorvertragliche Anzeigepflicht bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung erfüllen. Je nach Vertragsschlussmodell ist der Zeitpunkt der Abgabe jedoch unterschiedlich. Beim Antragsmodell kommt die Vertragserklärung zeitgleich mit der Antragsstellung zustande. Die Gefahrenumstände sind bis zu diesem Zeitpunkt anzuzeigen. Beim Invitatiomodell stellt der Versicherungsnehmer zunächst eine unverbindliche Risikanfrage an den Versicherer. Die relevanten Risikofragen, werden bereits im Vorfeld beantwortet und auf Grundlage dieser Risikoinformationen, gibt der Versicherer nun ein rechtsverbindliches Angebot ab.

Hinweis: Aber erst wenn der Versicherungsnehmer dieses annimmt (ausdrücklich oder stillschweigend), gilt der Vertrag als rechtskräftig. Bis zu diesem Zeitpunkt steht der Versicherungsnehmer weiterhin voll in der Pflicht, dem Versicherer alle Gefahrenumstände und Risikoinformationen weiterhin anzuzeigen. Aber: nach § 19 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige solcher Gefahren- bzw. Risikoinformationen nur dann verpflichtet, wenn der Versicherer ausdrücklich schriftlich angefragt hat. Damit liegt das Risiko, einen Gefahrenumstand falsch oder als nicht relevant einzuschätzen, nicht beim Versicherungsnehmer, sondern beim Versicherungsunternehmen.

Was passiert bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?

Verschweigt der Antragsteller dem Versicherer zum Beispiel Vorschäden oder bestehende Krankheiten, kommt er seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nach und begeht damit eine sogenannte Obliegenheitsverletzung. Dem Versicherer stehen danach nach § 19 VVG ff verschiedene Möglichkeiten offen, wie er auf dieses „Verschweigen“ reagieren kann.

Abhängig davon, ob die Anzeigepflicht schuldlos, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde, hat der Versicherer das Recht, weitere Konsequenzen zu ziehen. Er kann z.B. vom Versicherungsvertrag zurücktreten, was bedeutet das er für bereits eingetretene Versicherungsfälle keinen Versicherungsschutz mehr gewährt. Eventuell müssen empfangene Leistungen an den Versicherer zurückerstattet werden. Die bereits gezahlte Prämie steht dem Versicherer aber in jedem Fall zu. Weitere weit reichende Folgen können sein: Anfechtung, Kündigung, Beitragserhöhung oder Vertragsanpassung.

Leistungspflicht trotz Rücktritt des Versicherers

Im Falle des Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

Jetzt kann es aber sein, dass der Versicherungsfall eintritt, bevor der Versicherer seinen Rücktritt erklärt hat. Dann besteht dessen Leistungspflicht fort, wenn sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist, vgl. § 21 Abs. 2 VVG.

Beispiel:

Nach einem Einbruch meldet Frau Schulte den Schaden ihrer Versicherung. Dabei kommt heraus, dass sie damals bei Vertragsabschluss eine mittlerweile gekündigte Hausratversicherung nicht angegeben hatte. Für die Beurteilung des Unfalls und der Leistungspflicht des Versicherer hat dies keine ursächliche Auswirkung.

Macht der Versicherer wegen einer Anzeigepflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, steht ihm der Versicherungsbeitrag noch bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu, § 39 Abs. 1 VVG. Also nur für die Zeit, in der die Versicherung bestanden hat.