Vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung
Was passiert bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht?
Verschweigt der Antragsteller dem Versicherer zum Beispiel Vorschäden oder bestehende Krankheiten, kommt er seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht nach und begeht damit eine sogenannte Obliegenheitsverletzung. Dem Versicherer stehen danach nach § 19 VVG ff verschiedene Möglichkeiten offen, wie er auf dieses „Verschweigen“ reagieren kann.
Abhängig davon, ob die Anzeigepflicht schuldlos, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig verletzt wurde, hat der Versicherer das Recht, weitere Konsequenzen zu ziehen. Er kann z.B. vom Versicherungsvertrag zurücktreten, was bedeutet das er für bereits eingetretene Versicherungsfälle keinen Versicherungsschutz mehr gewährt. Eventuell müssen empfangene Leistungen an den Versicherer zurückerstattet werden. Die bereits gezahlte Prämie steht dem Versicherer aber in jedem Fall zu. Weitere weit reichende Folgen können sein: Anfechtung, Kündigung, Beitragserhöhung oder Vertragsanpassung.